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16.10.2013

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Wenn Ihr Arbeitnehmer noch einen Nebenjob hat

Viele Arbeitnehmer kommen mit einem Arbeitslohn alleine nicht zurecht und haben mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander. Das kann bisweilen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich kompliziert werden. Hinweis: Beachten Sie bei den Beispielen bitte, dass alle Personen immer NUR die erwähnten Beschäftigungen haben, keine weiteren.

Zwei Teilzeitjobs nebeneinander: Sandra arbeitet Montag bis Mittwoch in der Firma Meier für 1.500 Euro sowie Donnerstag und Freitag in der Firma Huber für 1.000 Euro. Beide Arbeitsverhältnisse sind voll sozialversicherungspflichtig. Für den zweiten Job bei Huber wird Sandra die Lohnsteuerklasse VI vorlegen, was zu hohen Abzügen führt. Davon dürfte Sandra einen Teil wieder zurückbekommen, wenn sie nach Jahresende eine Einkommens­steuer­erklärung abgibt.

Hauptjob plus Minijob: Stefan arbeitet in Firma A Vollzeit für 3.000 Euro brutto, und in Firma B hat er einen Minijob in Höhe von 200 Euro. Grundsätzlich werden zwar mehrere Beschäftigungen zusammengezählt, aber die zeitlich zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung bis zu 450 Euro monatlich bleibt anrechnungsfrei. (Lexikon für das Lohnbüro 2013, S. 408, Ziffer 12 a)

Hauptjob plus zwei Minijobs: Stefan aus dem obigen Beispiel nimmt nun noch einen weiteren Minijob am Sonntag an, auch mit 200 Euro. Dieser ist voll sozialversicherungspflichtig, weil er mit seinem Hauptjob zusammengezählt wird. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird (nur) der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Dieser bleibt ein normaler Minijob. Beim zweiten Minijob ist die zweiprozentige Pauschalsteuer nicht möglich, aber wohl eine 20-prozentige Pauschalsteuer, sofern der Arbeitslohn maximal 450 Euro beträgt (Lexikon für das Lohnbüro 2013, S. 408 Ziffer 12 c). Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigung jedoch nicht gezahlt werden – der Rest (Renten-,­ Kranken- und Pflegeversicherung) schon.

Mehrere Minijobs mit Summe bis 450 Euro: Bei mehreren nebeneinander ausgeführten Minijobs liegt eine geringfügige Beschäftigung so lange vor, solange die zusammengerechneten Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungsverhältnissen maximal 450 Euro betragen. Achtung: Siehe aber den Stefan-Fall (Hauptjob plus zwei Minijobs).
Zwei Minijobs mit Summe über 450 Euro: Elfriede arbeitet für 300 Euro im Monat bei REWE und bei Tengelmann für 300 Euro: volle Sozialversicherung für beide Minijobs. Bei beiden Minijobs besteht die Möglichkeit der 20-prozentigen Lohnsteuerpauschalierung. (Lexikon für das Lohnbüro 2013, S. 407, Ziffer 11)

Gleitzone plus Minijob: Cornelia arbeitet sozialversicherungspflichtig bei Tengelmann für 600 Euro und bei OBI für 400 Euro: Tengelmann Gleitzone. Bei OBI gibt es eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenrechnung, denn eine Nebenbeschäftigung bis 450 Euro monatlich bleibt anrechnungsfrei. Das Gesetz sagt zwar, dass mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, das gilt aber nicht für einen (einzigen) Minijob (§ 20 Abs. 2 SGB IV). (Lexikon für das Lohnbüro 2013, S. 431 Nr. 5 a)


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