04.04.2013
2013 Ausgabe 7 vom 12.04.13
Geschenke an Geschäftspartner sind generell nicht abzugsfähig, außer sie betragen pro Kopf und Jahr maximal 35 Euro netto.
Ausnahme: Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann, sind von dem Abzugsverbot nicht betroffen. Versteuern muss der Empfänger das Geschenk jedoch allemal. Aber falls er das Geschenk wirklich brauchen kann, ist es in jedem Fall besser, es geschenkt zu bekommen und zu versteuern, als es zu bezahlen (R4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).
Achtung: Sobald ein Geschenk sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden kann (zum Beispiel Bohrmaschinen, Laptops, Bildschirme, Computer), nützt Ihnen die Ausnahmeregelung nichts. Das Geschenk muss ausschließlich betrieblich verwendet werden können.