18.03.2013
2013 Ausgabe 6 vom 26.03.13
Wie ein Steuergesetz auszulegen ist, darüber gehen die Meinungen zwischen Finanzamt und Steuerzahler oft auseinander. Bisweilen kommt es dann zum Streit - zunächst vor dem Finanzgericht. In besonders bedeutsamen Fällen bekommt das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München, das letzte Wort. 2013 ist hier mit der Entscheidung folgender Streitpunkte zu rechnen.
Tipp: Falls Sie betroffen sind, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie unter Hinweis auf das angegebene BFH-Aktenzeichen „Ruhen des Verfahrens“. Unsere unverbindliche, rein subjektive Prognose zum erwarteten Ausgang haben wir angefügt.
Arbeitsecke: Kann man Aufwendungen für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen (III R 62/11 und X R 32/11)? IZW meint: Keine guten Chancen.
Reduzierte Miete bei Betriebsaufspaltung: Wenn die Miete an die eigene GmbH reduziert wird, kann man dann trotzdem die vollen Kosten (Abschreibung, Zinsen usw.) gegenrechnen (X R 17/11 und X R 6/12)? IZW meint: Eher gute Chancen.
Dienstwagennutzung: Wer einen Firmenwagen privat nutzen darf, muss den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Wer das nicht will, dem bleibt nur ein Fahrtenbuch. Aber kann man die Nichtnutzung des Autos vielleicht auch durch Spesenabrechnungen (VI R 26/10) oder durch Zeugenaussagen (VI R 31/10) - beweisen? IZW meint: Keine guten Chancen.
Teure Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer aus, gilt das nach Ansicht der Finanzverwaltung als „unüblich“ und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer. Ist der 110-Euro-Grenzwert aber heute noch angesichts des allgemeinen Preisanstiegs angemessen? (VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11) IZW meint: Keine guten Chancen.
Erstattungszinsen: Muss man Zinsen vom Finanzamt versteuern, wenn man doch Zinszahlungen an das Finanzamt nicht absetzen darf (VIII R 1/11, VIII R 38,39/11, VIII R 48/11, VIII R 26/12, VIII R 28, 29/11)? IZW meint: Eher gute Chancen.
Aufteilung der Vorsteuern bei gemischtgenutzten Gebäudes: Vermietet man einen Gewerbebau zum Teil an umsatzsteuerpflichtige, zum Teil an umsatzsteuerfreie Unternehmer, muss man die Vorsteuer aufteilen. Darf man da generell den Umsatzschlüssel, d. h. Aufteilung nach Mieteinnahmen, anwenden (V R 19/09)? IZW meint: Eher gute Chancen.
Frühstücksleistungen im Hotel mit sieben oder 19 Prozent? Übernachtung kostet sieben Prozent Umsatzsteuer, Frühstück aber 19 Prozent. Oder ist alles eine einheitliche Leistung, sodass auch das Frühstück nur mit sieben Prozent belastet werden darf (XI R 3/11)? IZW meint: Keine guten Chancen.