18.03.2013
2013 Ausgabe 6 vom 26.03.13
Kann man als Alleingesellschafter eine Gesellschafterversammlung abhalten? Der gesunde Menschenverstand sagt uns, dass sich einer alleine nicht versammeln kann. In der Tat ist beim Allein-Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung weder erforderlich noch möglich. Allerdings schreibt das GmbH-Gesetz vor, dass der Alleingesellschafter alle seine Beschlüsse schriftlich protokollieren muss (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Bei einer mehrgliedrigen GmbH ist theoretisch gar kein schriftliches Protokoll vorgeschrieben – aus Beweissicherungsgründen aber natürlich sehr empfehlenswert.
Wie sieht ein Protokoll eines Gesellschafter-Beschlusses aus? Manche schreiben so: „Am 26. März 2013 hat eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, zu der unter Verzicht auf Frist- und Formerfordernisse der Alleingesellschafter Otto Meier erschienen ist.“ Das ist zwar juristisch unbedenklich, aber (un)logischer Blödsinn.
Der Profi als Alleingesellschafter formuliert so: „Protokoll eines Gesellschafterbeschlusses vom 3. April 2013: Der Alleingesellschafter der Meier GmbH, Herr Otto Meier, hat heute folgende Beschlüsse getroffen: Erstens …, zweitens … usw., Ort, Datum, Unterschrift“.
Wann ist doch eine Einladung erforderlich? Eine frist- und formgerechte Einladung ist nur dann erforderlich, wenn der Fremd-Geschäftsführer (sofern es einen solchen gibt) zu einer Gesellschafterversammlung einlädt. Ist der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer, sind Einladungen niemals erforderlich, denn man kann ja schlecht sich selbst einladen.