19.10.2016
E-Mail von Werner M. aus Ingolstadt an die Redaktions-Hotline: „Wir haben einem Mitarbeiter das Fitnessstudio bezahlt. Leider war es für das Fitnessstudio nicht möglich, den monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 44 Euro von unserem Firmenkonto abzubuchen. Deswegen haben wir ihm die 44 Euro auf die Gehaltsabrechnung als steuerfreien Sachbezug überwiesen und er hat es dann von seinem Privatkonto weiter überwiesen an das Fitnessstudio. Nun wurde das bei einer Sozialversicherungsprüfung nicht anerkannt. Das sei kein Sachbezug. Was meinen Sie?“
IZW antwortet: Optimal wäre es in der Tat gewesen, wenn das Fitnessstudio den monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 44 Euro von Ihrem Firmenkonto abgebucht hätte. Aber auch so könnte es noch Rettung geben. Der Bundesfinanzhof hat zu solch einer Konstellation geurteilt: „Sachbezüge liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.“ (BFH, 11.11.10, VI R 27/09). Es wäre also zweckmäßig, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dem Mitarbeiter zur Auflage gemacht haben, die erhaltenen 44 Euro nur in einer bestimmten Weise zu verwenden, nämlich zur Zahlung des Fitnessstudiobeitrags. Suchen Sie doch nochmal in Ihrem Archiv nach, ob Sie solch eine Vereinbarung finden.