23.07.2015
E-Mail von Martin M. aus Bonn an die Redaktions-Hotline: „Ich will einem Minijobber (monatliches Gehalt 450 Euro) zusätzlich eine Erholungsbeihilfe zum Urlaub geben (150 Euro), sowie 50 Euro in einen Pensionsfonds einzahlen. Kann ich das zusätzlich zu den 450 Euro machen oder ist dann der Minijob hinüber?“
IZW antwortet: Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV) gilt, dass Folgendes nicht mitzählt bei der Prüfung der Grenze:
Beides wäre hier eigentlich erfüllt, denn die Altersversorgungsleistungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63, und die Erholungsbeihilfe ist pauschal besteuert nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Beachten Sie allerdings bei der Altersversorgung Folgendes: Die Steuerfreiheit greift nur, sofern es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Arbeitet der Minijobber also sonst nirgendwo außer bei Ihnen, dann klappt es. Hat der Minijobber allerdings woanders einen Hauptjob, dann können Sie ihm die Einzahlungen in den Pensionsfonds nicht steuerfrei zukommen lassen. Wenn Sie es trotzdem machen, wäre die 450-Euro-Grenze gesprengt. Denn ohne Steuerbefreiung sind die Beiträge eben doch dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.