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29.11.2004

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Was Sie bei Darlehen an Ihre GmbH beachten sollten

Wenn ein GmbH-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt hat und dieses in einer GmbH-Krise verliert, gibt es bei der steuerlichen Anerkennung der Verluste meist Probleme mit dem Finanzamt. Deshalb sollten Sie auch in guten Zeiten schon vorsorgen ...

Nur krisenbestimmte Darlehen können Sie steuerlich geltend machen: Verlieren Sie ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH in guten Zeiten gewährt haben, scheidet ein Abzug aus. Nur, wenn Sie ein Darlehen in der Krise (= Beinahe-Zahlungsunfähigkeit der GmbH) gewähren, ist der Abzug möglich. Was auch anerkannt wird: Sie erklären vor Eintritt der Krise, dass Sie in der Krise auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht verzichten würden. An so etwas denkt freilich kein normaler Mensch. Außerdem lässt sich in der Praxis nicht feststellen, wann genau eine “Krise” beginnt.

Lösen Sie all diese Probleme mit einem “bedingten Sanierungserlass”: Wenn Sie diese Vereinbarung ` noch vor Kriseneintritt geschlossen ` vorweisen können, erkennt das Finanzamt ein verlorenes Darlehen im Krisenfall stets als GmbH-Auflösungsverlust an. Bleibt Ihre GmbH “gesund”, hat die Klausel keinerlei Auswirkung. Sie sollten sie daher schon bei der Darlehensgewährung vereinbaren. (Fundstelle: FG Köln, 09.10.03, EFG 04, 109) 

Musterformulierung - gehört in jeden Gesellschafter-Darlehensvertrag: “Der Gesellschafter verzichtet auf seine Darlehens-Forderung in Höhe von XXX Euro gegen die GmbH, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet oder die Eröffnung abgelehnt wird. Außerdem verzichtet er schon jetzt unwiderruflich auf sein Kündigungsrecht nach § 490 BGB.”

Fazit: Nur wenn Sie von vornherein klarstellen, dass Sie ein Gesellschafter-Darlehen an Ihre GmbH auch im Krisenfall stehen lassen, ist der steuerliche Verlustabzug gesichert. Deshalb gehört ein “bedingter Sanierungserlass” in jedes Gesellschafter-Darlehen.


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