06.10.2008
Das Finanzamt strich einem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einer Baurechnung. Der Mann protestierte: „Moment mal, ich habe doch hier eine hochoffizielle, vom Finanzamt ausgestellte und gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG zum Steuerabzug für Bauleistungen!“
Doch Finanzamt und Finanzgericht zuckten ungerührt mit den Achseln: „Die Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass der Geschäftspartner unter der bekannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist.“ Der Auftraggeber musste also die Vorsteuer plus Zinsen ans Finanzamt zurückzahlen. (BFH, 13.02.08, XI B 202/06, BFH/NV 08, 1216)
Fazit: Suchen Sie bei unbekannten Auftragnehmern nach Einträgen in Telefonbüchern, kopieren Sie die Ausweise der Chefs und prüfen Sie, ob die Firmenanschrift stimmt. Dann kann Ihnen niemand vorwerfen, Sie wären leichtfertig einer Scheinfirma auf den Leim gegangen.